Satzung

Die Satzung wurde am 22.2.2025 von der Kreisvertretung beschlossen und ist seit dem 23.6.2025 mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig. 

Satzung des

CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Präambel

(1)
Der CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V. steht auf der von der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossenen und vom CVJM-Weltrat 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigten Grundlage „Pariser Basis" der CVJM. Diese lautet:
Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985: Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM Deutschland für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
(2)
Der CVJM-Kreisverband tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
(3)
Der CVJM-Kreisverband erkennt das vom CVJM Deutschland e. V. verabschiedete Selbstverständnis vom 22. Oktober 2022 zur Willkommenskultur an und richtet sich in seiner Arbeit nach dessen Prinzipien. Wir verpflichten uns, eine Kultur der Offenheit, Toleranz und Wertschätzung zu fördern und setzen uns dafür ein, dass alle Menschen unabhängig von körperlicher und psychischer Beeinträchtigung, Alter, ethnischer Herkunft und Nationalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion und Weltanschauung und sozio-ökonomischem Status willkommen sind.

Grundsätze

§ 1Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen „CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V.". Im Folgenden kurz „CVJM-Kreisverband" genannt. Zuvor lautete der Name „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Kreisverband Wetzlar Gießen e. V. des CVJM-Westbundes".
(2)
Im CVJM-Kreisverband sind die dem CVJM-Westbund e. V. (kurz CVJM-Westbund) angehörenden Vereine und CVJM-Gruppen seines Bereiches entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund zusammengeschlossen. Er erkennt die Satzung des CVJM-Westbundes an.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2Vereinszweck

Für die Erreichung des Satzungszwecks übernimmt der CVJM-Kreisverband folgende Aufgaben:
(a) Der CVJM-Kreisverband fördert die Gemeinschaft der Mitglieder sowie der Freundinnen und Freunde, berät und begleitet die Ortsvereine und strebt innerhalb seines Bereiches die Bildung neuer Vereine und Gruppen an.
(b) Er erfüllt solche Aufgaben, die ein einzelner Ortsverein nicht selbstständig durchführen kann, z.B. die Angebote eigener Freizeiten für die verschiedenen Altersstufen, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Großveranstaltungen.
(c) Er vertritt die CVJM-Ortsvereine bei der Delegiertenversammlung des CVJM-Westbundes und unterstützt die Verbindung zwischen den Ortsvereinen und dem Vorstand des CVJM-Westbundes, soweit dies nicht unmittelbar geschieht.
(d) Er vertritt die Belange des CVJM-Westbundes gegenüber den CVJM-Ortsvereinen.
(e) Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Vereine, z.B. bei kirchlichen, kommunalen und anderen Stellen seines Bereiches.
(f) Er betreibt Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.

§ 3Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
(a) die Förderung der Religion.
(b) die Förderung der Jugendhilfe.

§ 4Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5Mittelverwendung

(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)
Mitglieder des Gesamtvorstands verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3)
Eine über die ehrenamtliche Tätigkeit im Gesamtvorstand oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Kreisvertretung.
(4)
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Gesamtvorstandsmitglieder des Vereins können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG entscheidet die Kreisvertretung.

§ 6Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die CVJM-Ortsvereine

§ 7Aufnahme

Mitglieder des CVJM-Kreisverbands sind die Vereine und Gruppen, die vom CVJM-Westbund als Mitglieder aufgenommen und dem CVJM-Kreisverband entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund zugeordnet wurden (im folgenden „CVJM-Ortsvereine").

§ 8Pflichten der CVJM-Ortsvereine

Jeder Verein ist verpflichtet
(a) die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes nach bestem Vermögen zu unterstützen und mit den angeschlossenen Vereinen Gemeinschaft zu halten.
(b) die Beschlüsse der Kreisvertretung und des Gesamtvorstands in seinem Bereich umzusetzen.
(c) an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen.
(d) den Kreisverband über alle besonderen Veranstaltungen rechtzeitig zu informieren.
(e) die von der Kreisvertretung beschlossenen Kreisverbandsbeiträge an die Kreiskasse abzuführen.

§ 9Rechte der CVJM-Ortsvereine

(1)
Die CVJM-Ortsvereine entsenden die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter. Für jede angefangenen 70 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge an den CVJM-Westbund entrichten, wird eine Kreisvertreterin/ein Kreisvertreter entsandt.
(2)
Die Vereine stellen Anträge an den Gesamtvorstand und an die Kreisvertretung sowie an den Vorstand des CVJM-Westbunds und durch den Gesamtvorstand an die Delegiertenversammlung des CVJM-Westbunds. Anträge an die Kreisvertretung müssen bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Über die Behandlung von später eingegangenen Anträgen befindet der Gesamtvorstand.

§ 10Austritt und Ausschluss

(1)
Ein Verein hat das Recht, durch eine Erklärung beim Vorstand des CVJM-Westbundes seinen Austritt aus dem CVJM-Westbund und damit aus dem CVJM-Kreisverband zu vollziehen.
(2)
Wenn ein Verein sich an den Kreisverbandsveranstaltungen ohne begründete Entschuldigung nicht beteiligt, soll er durch den Gesamtvorstand aufgefordert werden, sich der Gemeinschaft im Kreisverband nicht zu entziehen.
Sollte sich ein Verein der Aufforderung verschließen oder von den Grundsätzen des CVJM-Westbundes entfernen, so unterrichtet der Gesamtvorstand den Vorstand des CVJM-Westbundes, der den Verein ausschließen kann.
(3)
Ein aus dem CVJM-Westbund ausgetretener oder ausgeschlossener Verein kann keinen Anspruch auf das Vermögen des Kreisverbandes geltend machen.

Die Vereinsorgane

§ 11Die Kreisvertretung

(1)
Die Kreisvertretung setzt sich zusammen aus
(a) dem Gesamtvorstand,
(b) einem gewählten Vorstandsmitglied aus jedem CVJM-Ortsverein,
(c) und den von den Vereinen entsandten Kreisvertreterinnen/Kreisvertretern [§ 9(1)].
(2)
Die hauptberuflich Mitarbeitenden des CVJM-Kreisverbandes nehmen mit beratender Stimme an der Kreisvertretung teil, sofern sie nicht anderweitig stimmberechtigt sind.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder von ihm beauftragte Vertreterinnen/Vertreter sowie die zuständige Bundessekretärin/der zuständige Bundessekretär haben beratende Stimme.
(4)
Vereine, deren Mitgliedschaft im CVJM-Westbund ruht, haben kein Stimmrecht in der Kreisvertretung.
(5)
Der Gesamtvorstand sendet dem Vorstand des CVJM-Westbundes sowie der zuständigen Bundessekretärin/dem zuständigen Bundessekretär rechtzeitig eine Einladung zur Kreisvertretung.
(6)
Zur Kreisvertretung können vom Gesamtvorstand Gäste eingeladen werden.

§ 12Rechte und Pflichten der Kreisvertretung

Die Kreisvertretung
(a) berät die Arbeit des Gesamtvorstandes und kann für wichtige Kreisangelegenheiten vorübergehende oder ständige Arbeitsgruppen einsetzen.
(b) wählt die ordentlichen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands [§ 14(1)(a)].
(c) wählt die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter [§ 16(1)(b)].
(d) wählt jedes Jahr einen von insgesamt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre.
(e) beruft die Kreisbeauftragten: Spartenbeauftragte [§ 16(1)(d)], und die berufenen Mitglieder des Gesamtvorstands [§ 16(1)(e)].
(f) nimmt den Jahresabschluss entgegen.
(g) beschließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands nach erfolgter Prüfung der Kasse durch die gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
(h) genehmigt den Haushaltsplan.
(i) stellt Anträge an den Vorstand des CVJM-Westbundes und an die Delegiertenversammlung.
(j) beschließt über die Beiträge des CVJM-Kreisverbands.

§ 13Tagung der Kreisvertretung

(1)
Die Kreisvertretung muss jährlich mindestens einmal vom Gesamtvorstand einberufen werden. Verlangen wenigstens drei Mitgliedsvereine schriftlich eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands, so hat der Gesamtvorstand innerhalb eines Monats dieser Forderung zu entsprechen.
(2)
Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisvertretung ist beschlussfähig. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen mindestens 14 Tage vorher in Textform erfolgt ist.
(3)
Die Beschlüsse in der Kreisvertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 23.
(4)
Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.
(5)
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
(6)
Über die Sitzungen der Kreisvertretung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Der Vorstand des CVJM-Westbundes und die zuständige Bundessekretärin/der zuständige Bundessekretär erhalten je eine Ausfertigung des Protokolls.
(7)
Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Namen ihrer stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter auf dem in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands geregelten Weg zu benennen. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, die Einladung zur Kreisvertretung an die zuständigen Vertreterinnen/Vertreter weiterzuleiten, sofern die hinterlegten Kontaktdaten nicht aktuell sind. Kommt ein Mitgliedsverein dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, bleibt die Beschlussfähigkeit der Kreisvertretung davon unberührt.
(8)
Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar.

§ 14Der Geschäftsführende Vorstand

(1)
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
(a) mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern,
(b) der hauptamtlichen Leitung des CVJM-Kreisverbandes (Leitende Kreissekretärin/leitender Kreissekretär),
(c) und der hauptamtlichen Leitung des CVJM-Freizeitzentrums.
(2)
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands [(1)(a)] werden von der Kreisvertretung jeweils für vier Jahre gewählt. Dabei ist die Wahlperiode so zu legen, dass nach jeweils zwei Jahren eine angemessene Anzahl der Mitglieder neu oder wiedergewählt wird. Die Wahl für eine verkürzte Amtszeit von zwei Jahren ist zulässig.
(3)
Der Gesamtvorstand legt die Anzahl der zu wählenden Posten nach (1)(a) fest.
(4)
Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
(5)
Der CVJM-Kreisverband wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(6)
Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Ende der Kreisvertretung. Die Amtszeit endet, wenn die Nachfolgerin/der Nachfolger ihre/seine Amtszeit antritt. Wird keine Nachfolgerin/kein Nachfolger gewählt, endet die Amtszeit mit dem Ende der Kreisvertretung.

§ 15Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstands

(1)
Der Geschäftsführende Vorstand
(a) übernimmt die rechtliche Vertretung des CVJM-Kreisverbandes.
(b) verwaltet das Vereinsvermögen.
(c) legt Besoldung und Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden fest.
(d) schafft und besetzt Stellen mit hauptamtlich Mitarbeitenden in Positionen ohne Leitungsverantwortung im Freizeitzentrum Rodenroth sowie im Bereich der Jugend- und Projektarbeit in den Ortsvereinen.
(2)
Dabei ist er an die Weisungen des Gesamtvorstands und an die Beschlüsse der Kreisvertretung gebunden.

§ 16Der Gesamtvorstand

(1)
Der Gesamtvorstand besteht aus
(a) dem Geschäftsführenden Vorstand [§ 14],
(b) den gewählten Delegierten,
(c) den Vorstands- und Gesamtvorstandsmitgliedern des CVJM-Westbundes, die einem Mitgliedsverein des CVJM-Kreisverbands angehören,
(d) den berufenen Sparten- und Kreisbeauftragten,
(e) und den berufenen Mitgliedern.
(2)
Die unter (1)(b) genannten Delegierten vertreten den CVJM-Kreisverband bei der Delegiertenversammlung entsprechend der Satzung des CVJM-Westbundes. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl für eine verkürzte Amtszeit von zwei Jahren ist zulässig.
(3)
Die unter (1)(d) genannten Vorstandsmitglieder leiten die Abteilungen des CVJM-Kreisverbandes (Spartenbeauftragte) oder sind Mitglieder mit einem besonderen Aufgabenbereich (Kreisbeauftragte). Sie werden von der Kreisvertretung jeweils für zwei Jahre berufen. Die Berufung kann wiederholt ausgesprochen werden.
(4)
Die unter (1)(e) genannten Gesamtvorstandsmitglieder sind Mitglieder aus den mit dem CVJM-Kreisverband verbundenen Werken, Kirchen oder Verbänden. Sie werden von der Kreisvertretung jeweils für zwei Jahre berufen. Die Berufung kann wiederholt ausgesprochen werden.
(5)
Für Mitglieder nach den Punkten (1)(b), (d) und (e) können ein oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt [(1)(b)] bzw. berufen [(1)(d) und (e)] werden, von denen im Vertretungsfalle eine Person das Stimmrecht wahrnehmen kann.
(6)
Die Zusammenlegung von Vereinsämtern in der Person eines Gesamtvorstandsmitglieds (Personalunion) ist zulässig. Bei Wahlen und Beschlussfassungen hat jede Person nur eine Stimme.

§ 17Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes

(1)
Der Gesamtvorstand
(a) leitet den Kreisverband und fördert und vermittelt die Gemeinschaft der Mitgliedsvereine, ihrer Vorstände und Mitarbeitenden untereinander.
(b) trägt Sorge darüber, dass das Leben in den Vereinen und ihren Arbeitszweigen der Grundlage und dem Zweck der Satzung des CVJM-Westbundes entspricht.
(c) repräsentiert und vertritt die Vereine in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen und kommunalen Gremien.
(d) legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Kreisvertretung fest und erstattet jährlich Rechenschaftsberichte.
(e) stellt das Programm für die Kreisveranstaltungen auf.
(f) beruft die Beauftragten aller Arbeitszweige (Sparten- und Kreisbeauftragte).
(g) stellt ein und entlässt die hauptamtlich Mitarbeitenden des Kreisverbandes in Bereichen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführenden Vorstands fallen [§ 15(1)(d)].
(h) kann zur Erledigung von Aufgaben Beiräte und Arbeitskreise bilden.
(i) entsendet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zur Delegiertenversammlung.
(2)
Alle Gesamtvorstandsmitglieder vertreten nach bestem Vermögen die Arbeit des Kreisverbandes und des CVJM-Westbundes in den Vereinen.

Regularien

§ 18Wahlen

(1)
Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands kann en bloc erfolgen. Die Kreisvertretung kann einen gesonderten Wahlgang für jedes Vorstandsmitglied beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich ihm mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten anschließen.
(2)
Die Wahl kann offen durchgeführt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreisvertretung kann geheime Wahlen beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
(3)
In den Geschäftsführenden Vorstand wählbar ist jedes nach dem Bürgerlichen Recht mündige Mitglied eines CVJM-Ortsvereins des CVJM-Kreisverbandes, das sich zu den Grundlagen und Zielen des CVJM-Kreisverbandes [Präambel] bekennt.
(4)
Scheidet in der Zwischenzeit ein ordentliches Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands aus, so kann der Gesamtvorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen. Die nächste Kreisvertretung nimmt für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl vor.
(5)
Wahlvorschläge für die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Kreisvertretung schriftlich eingereicht werden. Die Vorschläge sind an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten und müssen die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen enthalten. Der Geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Frist gestatten.

§ 19Geschäftsordnungen

(1)
Abläufe und Arbeitsweisen des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden in separaten Geschäftsordnungen festgelegt.
(2)
Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstands
(a) regelt u.a. die Sitzungsmodalitäten, die Beschlussfassung und die Protokollerstellung.
(b) regelt die Ämterverteilung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands.
(c) wird vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und beschlossen.
(3)
Die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
(a) regelt u.a. die Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands, die Sitzungsmodalitäten, die Beschlussfassung und die Protokollerstellung sowie die Berufungsmodalitäten für die berufenen Mitglieder nach [§ 16(1)(d) und (e)].
(b) legt die Kontaktdaten für Anträge und Einreichungen, die Form der Meldung der Vertreterinnen und Vertreter aus den CVJM-Ortsvereinen sowie die Sitzungsmodalitäten fest.
(c) kann Aufgaben des Gesamtvorstands an den Geschäftsführenden Vorstand delegieren.
(d) wird vom Gesamtvorstand aufgestellt und beschlossen.

§ 20Versammlungsform

(1)
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden.
(2)
Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung).
(3)
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlungen.
(4)
Diese Regelungen gelten analog für Vorstandssitzungen.

§ 21Schriftformerfordernis

Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, gilt dies auch durch Übermittlung in digitaler Form. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Die konkreten Verfahren und Kontaktdaten können in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands festgelegt werden.

§ 22Schriftliche Beschlussfassung

Wahlen und Beschlüsse können auch ohne Versammlung durch Stimmabgabe in Textform gefasst werden.

§ 23Satzungsänderung

(1)
Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten von der Kreisvertretung beschlossen werden.
(2)
Sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes.

§ 24Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des CVJM-Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des CVJM-Kreisverbandes an den CVJM-Westbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der CVJM-Westbund zur Zeit der Auflösung als gemeinnützige Körperschaft vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist.

§ 25Übergangsvorschrift

(1)
Diese Satzungsversion löst die am 8.11.2003 beschlossene Satzung ab.
(2)
Diese Satzungsversion wird gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister.
(3)
Der Geschäftsführende Vorstand wird zu formalen Satzungsänderungen ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.
(4)
Die nach § 6 1a-g der vorherigen Satzung gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gelten als gewählte Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands im Sinne von § 14(1)(a) und führen ihre Amtszeit fort.
(5)
Die auf der Kreisvertretung am 25.2.2023 gewählten Delegierte und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter [§ 16(1)(b)] führen ihre Amtszeit fort. Die Amtszeit verlängert sich um ein Jahr bis zur Kreisvertretung 2027, sofern die gewählten Personen sich damit einverstanden erklären.
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Satzung 2025

Die Satzung wurde am 22.2.2025 von der Kreisvertretung beschlossen und ist seit dem 23.6.2025 mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig.

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