Satzung
Die Satzung wurde am 22.2.2025 von der Kreisvertretung beschlossen und ist seit dem 23.6.2025 mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig.
Satzung des
CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Grundsätze
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
§ 5 Mittelverwendung
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Die CVJM-Ortsvereine
§ 7 Aufnahme
§ 8 Pflichten der CVJM-Ortsvereine
§ 9 Rechte der CVJM-Ortsvereine
§ 10 Austritt und Ausschluss
Die Vereinsorgane
§ 11 Die Kreisvertretung
§ 12 Rechte und Pflichten der Kreisvertretung
§ 13 Tagung der Kreisvertretung
§ 14 Der Geschäftsführende Vorstand
§ 15 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstands
§ 16 Der Gesamtvorstand
§ 17 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes
Regularien
§ 18 Wahlen
§ 19 Geschäftsordnungen
§ 20 Versammlungsform
§ 21 Schriftformerfordernis
§ 22 Schriftliche Beschlussfassung
§ 23 Satzungsänderung
§ 24 Vermögen
§ 25 Übergangsvorschrift
Präambel
(1)
Der CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V. steht auf der von der Weltkonferenz der CVJM am 22. August
1855 in Paris beschlossenen und vom CVJM-Weltrat 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigten Grundlage
„Pariser Basis" der CVJM. Diese lautet:
Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu
verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in
ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters
unter jungen Menschen auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über
Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen der
verbundenen Vereine stören.
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985: Der CVJM ist als eine
Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen,
Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite
Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM Deutschland für die Arbeit mit allen
jungen Menschen.
(2)
Der CVJM-Kreisverband tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder
Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden
entgegen.
(3)
Der CVJM-Kreisverband erkennt das vom CVJM Deutschland e. V. verabschiedete Selbstverständnis vom 22.
Oktober 2022 zur Willkommenskultur an und richtet sich in seiner Arbeit nach dessen Prinzipien. Wir
verpflichten uns, eine Kultur der Offenheit, Toleranz und Wertschätzung zu fördern und setzen uns dafür
ein, dass alle Menschen unabhängig von körperlicher und psychischer Beeinträchtigung, Alter, ethnischer
Herkunft und Nationalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion und Weltanschauung und
sozio-ökonomischem Status willkommen sind.
Grundsätze
§ 1Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „CVJM-Kreisverband Wetzlar/Gießen e. V.". Im Folgenden kurz
„CVJM-Kreisverband" genannt. Zuvor lautete der Name „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM)
Kreisverband Wetzlar Gießen e. V. des CVJM-Westbundes".
(2)
Im CVJM-Kreisverband sind die dem CVJM-Westbund e. V. (kurz CVJM-Westbund) angehörenden Vereine und
CVJM-Gruppen seines Bereiches entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund zusammengeschlossen. Er erkennt
die Satzung des CVJM-Westbundes an.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2Vereinszweck
Für die Erreichung des Satzungszwecks übernimmt der CVJM-Kreisverband folgende Aufgaben:
(a)
Der CVJM-Kreisverband fördert die Gemeinschaft der Mitglieder sowie der Freundinnen und Freunde, berät und
begleitet die Ortsvereine und strebt innerhalb seines Bereiches die Bildung neuer Vereine und Gruppen an.
(b)
Er erfüllt solche Aufgaben, die ein einzelner Ortsverein nicht selbstständig durchführen kann, z.B. die
Angebote eigener Freizeiten für die verschiedenen Altersstufen, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie
Großveranstaltungen.
(c)
Er vertritt die CVJM-Ortsvereine bei der Delegiertenversammlung des CVJM-Westbundes und unterstützt die
Verbindung zwischen den Ortsvereinen und dem Vorstand des CVJM-Westbundes, soweit dies nicht unmittelbar
geschieht.
(d)
Er vertritt die Belange des CVJM-Westbundes gegenüber den CVJM-Ortsvereinen.
(e)
Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Vereine, z.B. bei kirchlichen, kommunalen und anderen Stellen
seines Bereiches.
(f)
Er betreibt Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
§ 3Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
(a)
die Förderung der Religion.
(b)
die Förderung der Jugendhilfe.
§ 4Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5Mittelverwendung
(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)
Mitglieder des Gesamtvorstands verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für den
Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen
entsprechende Nachweise ersetzt.
(3)
Eine über die ehrenamtliche Tätigkeit im Gesamtvorstand oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann
auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Kreisvertretung.
(4)
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Gesamtvorstandsmitglieder des Vereins können
insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und
Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG
entscheidet die Kreisvertretung.
§ 6Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die CVJM-Ortsvereine
§ 7Aufnahme
Mitglieder des CVJM-Kreisverbands sind die Vereine und Gruppen, die vom CVJM-Westbund als Mitglieder
aufgenommen und dem CVJM-Kreisverband entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund zugeordnet wurden (im
folgenden „CVJM-Ortsvereine").
§ 8Pflichten der CVJM-Ortsvereine
Jeder Verein ist verpflichtet
(a)
die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes nach bestem Vermögen zu unterstützen und mit den angeschlossenen Vereinen
Gemeinschaft zu halten.
(b)
die Beschlüsse der Kreisvertretung und des Gesamtvorstands in seinem Bereich umzusetzen.
(c)
an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen.
(d)
den Kreisverband über alle besonderen Veranstaltungen rechtzeitig zu informieren.
(e)
die von der Kreisvertretung beschlossenen Kreisverbandsbeiträge an die Kreiskasse abzuführen.
§ 9Rechte der CVJM-Ortsvereine
(1)
Die CVJM-Ortsvereine entsenden die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter. Für jede angefangenen 70
Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge an den CVJM-Westbund entrichten, wird eine Kreisvertreterin/ein
Kreisvertreter entsandt.
(2)
Die Vereine stellen Anträge an den Gesamtvorstand und an die Kreisvertretung sowie an den Vorstand des
CVJM-Westbunds und durch den Gesamtvorstand an die Delegiertenversammlung des CVJM-Westbunds. Anträge an
die Kreisvertretung müssen bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Gesamtvorstand eingegangen
sein. Über die Behandlung von später eingegangenen Anträgen befindet der Gesamtvorstand.
§ 10Austritt und Ausschluss
(1)
Ein Verein hat das Recht, durch eine Erklärung beim Vorstand des CVJM-Westbundes seinen Austritt aus dem
CVJM-Westbund und damit aus dem CVJM-Kreisverband zu vollziehen.
(2)
Wenn ein Verein sich an den Kreisverbandsveranstaltungen ohne begründete Entschuldigung nicht beteiligt,
soll er durch den Gesamtvorstand aufgefordert werden, sich der Gemeinschaft im Kreisverband nicht zu
entziehen.
Sollte sich ein Verein der Aufforderung verschließen oder von den Grundsätzen des CVJM-Westbundes
entfernen, so unterrichtet der Gesamtvorstand den Vorstand des CVJM-Westbundes, der den Verein
ausschließen kann.
(3)
Ein aus dem CVJM-Westbund ausgetretener oder ausgeschlossener Verein kann keinen Anspruch auf das
Vermögen des Kreisverbandes geltend machen.
Die Vereinsorgane
§ 11Die Kreisvertretung
(1)
Die Kreisvertretung setzt sich zusammen aus
(a)
dem Gesamtvorstand,
(b)
einem gewählten Vorstandsmitglied aus jedem CVJM-Ortsverein,
(c)
und den von den Vereinen entsandten Kreisvertreterinnen/Kreisvertretern [§
9(1)].
(2)
Die hauptberuflich Mitarbeitenden des CVJM-Kreisverbandes nehmen mit beratender Stimme an der
Kreisvertretung teil, sofern sie nicht anderweitig stimmberechtigt sind.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder von ihm beauftragte Vertreterinnen/Vertreter
sowie die zuständige Bundessekretärin/der zuständige Bundessekretär haben beratende Stimme.
(4)
Vereine, deren Mitgliedschaft im CVJM-Westbund ruht, haben kein Stimmrecht in der Kreisvertretung.
(5)
Der Gesamtvorstand sendet dem Vorstand des CVJM-Westbundes sowie der zuständigen Bundessekretärin/dem
zuständigen Bundessekretär rechtzeitig eine Einladung zur Kreisvertretung.
(6)
Zur Kreisvertretung können vom Gesamtvorstand Gäste eingeladen werden.
§ 12Rechte und Pflichten der Kreisvertretung
Die Kreisvertretung
(a)
berät die Arbeit des Gesamtvorstandes und kann für wichtige Kreisangelegenheiten vorübergehende oder
ständige Arbeitsgruppen einsetzen.
(b)
wählt die ordentlichen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands [§ 14(1)(a)].
(c)
wählt die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter [§ 16(1)(b)].
(d)
wählt jedes Jahr einen von insgesamt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre.
(e)
beruft die Kreisbeauftragten: Spartenbeauftragte [§ 16(1)(d)], und
die berufenen Mitglieder des Gesamtvorstands [§ 16(1)(e)].
(f)
nimmt den Jahresabschluss entgegen.
(g)
beschließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands nach erfolgter Prüfung der Kasse durch die
gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
(h)
genehmigt den Haushaltsplan.
(i)
stellt Anträge an den Vorstand des CVJM-Westbundes und an die Delegiertenversammlung.
(j)
beschließt über die Beiträge des CVJM-Kreisverbands.
§ 13Tagung der Kreisvertretung
(1)
Die Kreisvertretung muss jährlich mindestens einmal vom Gesamtvorstand einberufen werden. Verlangen
wenigstens drei Mitgliedsvereine schriftlich eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des
Verhandlungsgegenstands, so hat der Gesamtvorstand innerhalb eines Monats dieser Forderung zu
entsprechen.
(2)
Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisvertretung ist beschlussfähig. Sie gilt als ordnungsgemäß
einberufen, wenn die Einladungen mindestens 14 Tage vorher in Textform erfolgt ist.
(3)
Die Beschlüsse in der Kreisvertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 23.
(4)
Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.
(5)
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
(6)
Über die Sitzungen der Kreisvertretung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des
Geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Der Vorstand des CVJM-Westbundes und die zuständige
Bundessekretärin/der zuständige Bundessekretär erhalten je eine Ausfertigung des Protokolls.
(7)
Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Namen ihrer stimmberechtigten
Vertreterinnen/Vertreter auf dem in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands geregelten Weg zu benennen.
Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, die Einladung zur Kreisvertretung an die zuständigen
Vertreterinnen/Vertreter weiterzuleiten, sofern die hinterlegten Kontaktdaten nicht aktuell sind. Kommt
ein Mitgliedsverein dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, bleibt die Beschlussfähigkeit der
Kreisvertretung davon unberührt.
(8)
Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar.
§ 14Der Geschäftsführende Vorstand
(1)
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
(a)
mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern,
(b)
der hauptamtlichen Leitung des CVJM-Kreisverbandes (Leitende Kreissekretärin/leitender Kreissekretär),
(c)
und der hauptamtlichen Leitung des CVJM-Freizeitzentrums.
(2)
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands [(1)(a)] werden von der Kreisvertretung
jeweils für vier
Jahre gewählt. Dabei ist die Wahlperiode so zu legen, dass nach jeweils zwei Jahren eine angemessene
Anzahl der Mitglieder neu oder wiedergewählt wird. Die Wahl für eine verkürzte Amtszeit von zwei Jahren
ist zulässig.
(3)
Der Gesamtvorstand legt die Anzahl der zu wählenden Posten nach (1)(a) fest.
(4)
Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
(5)
Der CVJM-Kreisverband wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(6)
Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands beginnt mit der Annahme der
Wahl, frühestens jedoch mit dem Ende der Kreisvertretung. Die Amtszeit endet, wenn die Nachfolgerin/der
Nachfolger ihre/seine Amtszeit antritt. Wird keine Nachfolgerin/kein Nachfolger gewählt, endet die
Amtszeit mit dem Ende der Kreisvertretung.
§ 15Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstands
(1)
Der Geschäftsführende Vorstand
(a)
übernimmt die rechtliche Vertretung des CVJM-Kreisverbandes.
(b)
verwaltet das Vereinsvermögen.
(c)
legt Besoldung und Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden fest.
(d)
schafft und besetzt Stellen mit hauptamtlich Mitarbeitenden in Positionen ohne Leitungsverantwortung im
Freizeitzentrum Rodenroth sowie im Bereich der Jugend- und Projektarbeit in den Ortsvereinen.
(2)
Dabei ist er an die Weisungen des Gesamtvorstands und an die Beschlüsse der Kreisvertretung gebunden.
§ 16Der Gesamtvorstand
(1)
Der Gesamtvorstand besteht aus
(a)
dem Geschäftsführenden Vorstand [§ 14],
(b)
den gewählten Delegierten,
(c)
den Vorstands- und Gesamtvorstandsmitgliedern des CVJM-Westbundes, die einem Mitgliedsverein des
CVJM-Kreisverbands angehören,
(d)
den berufenen Sparten- und Kreisbeauftragten,
(e)
und den berufenen Mitgliedern.
(2)
Die unter (1)(b) genannten Delegierten vertreten den CVJM-Kreisverband bei der Delegiertenversammlung
entsprechend der Satzung des CVJM-Westbundes. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl für eine
verkürzte Amtszeit von zwei Jahren ist zulässig.
(3)
Die unter (1)(d) genannten Vorstandsmitglieder leiten die Abteilungen des CVJM-Kreisverbandes
(Spartenbeauftragte) oder sind Mitglieder mit einem besonderen Aufgabenbereich (Kreisbeauftragte). Sie
werden von der Kreisvertretung jeweils für zwei Jahre berufen. Die Berufung kann wiederholt
ausgesprochen werden.
(4)
Die unter (1)(e) genannten Gesamtvorstandsmitglieder sind Mitglieder aus den mit dem CVJM-Kreisverband
verbundenen Werken, Kirchen oder Verbänden. Sie werden von der Kreisvertretung jeweils für zwei Jahre
berufen. Die Berufung kann wiederholt ausgesprochen werden.
(5)
Für Mitglieder nach den Punkten (1)(b), (d) und (e) können ein oder mehrere
Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt [(1)(b)] bzw. berufen [(1)(d) und
(e)] werden, von denen im
Vertretungsfalle eine Person das Stimmrecht wahrnehmen kann.
(6)
Die Zusammenlegung von Vereinsämtern in der Person eines Gesamtvorstandsmitglieds (Personalunion) ist
zulässig. Bei Wahlen und Beschlussfassungen hat jede Person nur eine Stimme.
§ 17Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes
(1)
Der Gesamtvorstand
(a)
leitet den Kreisverband und fördert und vermittelt die Gemeinschaft der Mitgliedsvereine, ihrer
Vorstände und Mitarbeitenden untereinander.
(b)
trägt Sorge darüber, dass das Leben in den Vereinen und ihren Arbeitszweigen der Grundlage und dem Zweck
der Satzung des CVJM-Westbundes entspricht.
(c)
repräsentiert und vertritt die Vereine in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen und kommunalen
Gremien.
(d)
legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Kreisvertretung fest und erstattet jährlich Rechenschaftsberichte.
(e)
stellt das Programm für die Kreisveranstaltungen auf.
(f)
beruft die Beauftragten aller Arbeitszweige (Sparten- und Kreisbeauftragte).
(g)
stellt ein und entlässt die hauptamtlich Mitarbeitenden des Kreisverbandes in Bereichen, die nicht
in
den Verantwortungsbereich des Geschäftsführenden Vorstands fallen [§
15(1)(d)].
(h)
kann zur Erledigung von Aufgaben Beiräte und Arbeitskreise bilden.
(i)
entsendet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zur Delegiertenversammlung.
(2)
Alle Gesamtvorstandsmitglieder vertreten nach bestem Vermögen die Arbeit des Kreisverbandes und des
CVJM-Westbundes in den Vereinen.
Regularien
§ 18Wahlen
(1)
Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands kann en bloc erfolgen. Die Kreisvertretung kann
einen gesonderten Wahlgang für jedes Vorstandsmitglied beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
sich ihm mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten anschließen.
(2)
Die Wahl kann offen durchgeführt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreisvertretung kann
geheime Wahlen beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
(3)
In den Geschäftsführenden Vorstand wählbar ist jedes nach dem Bürgerlichen Recht mündige Mitglied eines
CVJM-Ortsvereins des CVJM-Kreisverbandes, das sich zu den Grundlagen und Zielen des CVJM-Kreisverbandes
[Präambel] bekennt.
(4)
Scheidet in der Zwischenzeit ein ordentliches Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands aus, so kann der
Gesamtvorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen. Die nächste Kreisvertretung nimmt für den
Rest der Amtsdauer eine Nachwahl vor.
(5)
Wahlvorschläge für die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands müssen mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung der Kreisvertretung schriftlich eingereicht werden. Die Vorschläge sind an den
Geschäftsführenden Vorstand zu richten und müssen die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen enthalten.
Der Geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Frist gestatten.
§ 19Geschäftsordnungen
(1)
Abläufe und Arbeitsweisen des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden in separaten
Geschäftsordnungen festgelegt.
(2)
Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstands
(a)
regelt u.a. die Sitzungsmodalitäten, die Beschlussfassung und die Protokollerstellung.
(b)
regelt die Ämterverteilung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands.
(c)
wird vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und beschlossen.
(3)
Die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
(a)
regelt u.a. die Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
die
Sitzungsmodalitäten, die Beschlussfassung und die Protokollerstellung sowie die Berufungsmodalitäten
für
die berufenen Mitglieder nach [§ 16(1)(d) und (e)].
(b)
legt die Kontaktdaten für Anträge und Einreichungen, die Form der Meldung der Vertreterinnen und
Vertreter aus den CVJM-Ortsvereinen sowie die Sitzungsmodalitäten fest.
(c)
kann Aufgaben des Gesamtvorstands an den Geschäftsführenden Vorstand delegieren.
(d)
wird vom Gesamtvorstand aufgestellt und beschlossen.
§ 20Versammlungsform
(1)
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine
zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf
elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden.
(2)
Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination
verschiedener Verfahren. Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung (hybride Versammlung).
(3)
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlungen.
(4)
Diese Regelungen gelten analog für Vorstandssitzungen.
§ 21Schriftformerfordernis
Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, gilt dies auch durch Übermittlung in digitaler Form.
Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener
Verfahren. Die konkreten Verfahren und Kontaktdaten können in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
festgelegt werden.
§ 22Schriftliche Beschlussfassung
Wahlen und Beschlüsse können auch ohne Versammlung durch Stimmabgabe in Textform gefasst werden.
§ 23Satzungsänderung
(1)
Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten von der
Kreisvertretung beschlossen werden.
(2)
Sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes.
§ 24Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des CVJM-Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des CVJM-Kreisverbandes an den CVJM-Westbund, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der CVJM-Westbund zur Zeit der
Auflösung als gemeinnützige Körperschaft vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist.
§ 25Übergangsvorschrift
(1)
Diese Satzungsversion löst die am 8.11.2003 beschlossene Satzung ab.
(2)
Diese Satzungsversion wird gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister.
(3)
Der Geschäftsführende Vorstand wird zu formalen Satzungsänderungen ermächtigt, soweit diese nach
Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw.
den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.
(4)
Die nach § 6 1a-g der vorherigen Satzung gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
gelten
als gewählte Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands im Sinne von § 14(1)(a)
und
führen ihre Amtszeit fort.
(5)
Die auf der Kreisvertretung am 25.2.2023 gewählten Delegierte und deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter [§ 16(1)(b)] führen ihre
Amtszeit
fort. Die
Amtszeit verlängert sich um ein Jahr bis zur Kreisvertretung 2027, sofern die gewählten Personen sich
damit einverstanden erklären.

Satzung 2025
Die Satzung wurde am 22.2.2025 von der Kreisvertretung beschlossen und ist seit dem 23.6.2025 mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig.